ARCHIV FÜR AUTOBAHN- UND STRASSENGESCHICHTE

Geschichte & Verwaltung | Historie & Gegenwart

1934 - Anschub zur Neuordnung des deutschen Straßenwesens

Der Bau der Reichsautobahnen ab Sommer 1933 machte grundsätzliche Überlegungen erforderlich, wie dieser neue Verkehrsweg für Kraftfahrzeuge mit dem im Deutschen Reich vorhandenen Straßensystem verknüpft werden solle und welche Aufgaben die damaligen Landstraßen I. und II. Ordnung künftig zu übernehmen haben.

Da die Landstraßen I. Ordnung als Straßen für den überregionalen Verkehr (mit Automobilen, tierbespannten Fuhrwerken, Motorrädern und Fahrrädern) von den preußischen Provinzen bzw. den übrigen deutschen Ländern selbst verwaltet wurden und sich in einem sehr unterschiedlichen Ausbauzustand befanden, erwies es sich als notwendig, eine Straßenhierarchie zu bilden. Das war die Geburtsstunde der Reichsstraßen (heute Bundesstraßen), welche den Kraftfahrzeugverkehr von und zu den Autobahnen aufnehmen sollten.

Diese Hierarchie beschreibt § 1 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I, 1934 243-245), das ab 1. April 1934 galt und nur für Reichsstraßen, Landstraßen I. Und II. Ordnung bestimmt war. Die weiteren Paragraphen regelten die Straßenbaulast, die Eigentumsverhältnisse, die zuständigen Straßenverwaltungen und die Straßenaufsicht.

Am 7. Dezember 1934 trat die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz in Kraft (RGBl. I 1934 1237-1240). Sie enthält vor allem detaillierte Bestimmungen zu den Trägern der Straßenbaulast, der regionalen Führung von Straßenverzeichnissen, der Kostenübernahme für Ortsdurchfahrten in Gemeinden > 6.000 bzw. < 6.0000 Einwohnern, die leitenden technischen Beamten in der Straßenbauverwaltung der Länder und preußischen Provinzen, usw.

Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen erhielt in diesem Kontext eine starke Stellung, ihm wurde in allen relevanten Fragen die finale Entscheidungsgewalt zugeordnet.

Fazit: Mit dem Gesetz vom 25. März 1934 und der Durchführungsverordnung vom 7. Dezember 1934 entstand jene Straßenstruktur, die - mit notwendigen Anpassungen im Ablauf der Zeit - auch heute noch bestimmend für die Abwicklung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen ist. Die Implementierung der beiden neuen Straßennetze „Reichsautobahnen“ und „Reichsstraßen“ gelang in kürzester Zeit, weil alle Entscheidungen für das gesamte System durch eine zentrale Verwaltung getroffen wurden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen dass der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen eine parteigebundene Institution darstellte, die Hitler direkt unterstellt war und insofern außerhalb des traditionellen Verkehrsministeriums agierte.

R. Ruppmann, 12/2024