Archiv für Autobahn- und Straßengeschichte

Geschichte & Organisation | Glossar Autobahn + Straße

Personenbeförderung auf Baugleisen

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Die einzelnen Baustellen der Reichsautobahnen zogen sich oftmals über größere Strecken hin, sodass nicht nur der Transport von Baumaterial und das Umsetzen von Maschinen zweckmäßiger Weise mit den in der Regel vorhandenen Feldbahnen erfolgte, sondern diese Schienenfahrzeuge auch zur Verbringung der Arbeitskräfte an deren Einsatzpunkte genutzt wurden.

Die Gleisstrecken waren entlang der Baustellen nicht wie bei den regulären Eisenbahnen in einem Schotterbett verlegt, sondern lediglich auf dem festgestampften Boden aufliegend. Witterrungseinflüsse und Verschiebungen der Gleise sorgten dafür, dass die Stränge den Belastungen durch Züge mit ihren Ladungen oftmals nicht genügten. Unfälle waren deshalb häufig die Folge.

Sollten mit den Feldbahnen auch Personen befördert werden, waren die Unternehmen zur Einholung einer Genehmigung bei der Berufsgenossenschaft gezwungen.

In der Zeitschrift DIE STRASSE 4 (1937) Heft 6, wird auf Seite 171 den Unternehmen die gesetzliche Regelung in Erinnerung gerufen:

Personenbeförderung auf Baugleisen
 
Für die ständige P e r s o n e n b e f ö r d e r u ng auf Baugleisen ist eine besondere Genehmigung der Berufsgenossenschaft erforderlich, die einer Befreiung von der Bestimmung des § 147 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Voraussetzung für die Genehmigung der ständigen Personenbeförderung ist, daß mit einem entsprechenden Antrag die nach §611 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Erklärung des Vertrauensrates eingereicht wird, aus der hervorgehen muß, daß und mit welchem Ergebnis die Angelegenheit im Vertrauensrat besprochen worden ist.
 
Die Genehmigung wird hiernach auf Grund der Bestimmung des §610 Absatz 3 unter nachfolgenden Bedingungen widerruflich erteilt:
  1. Die Fördergleise müssen besonders gut verlegt sein und sorgfältig unterhalten werden.
  2. Die Geschwindigkeit des Zuges muß je nach Gefäll- und Krümmungsverhältnissen der Strecke, nach der Tragfähigkeit des Untergrundes, der Spurweite und dem Gleismaterial entsprechend gering gehalten werden 1.
  3. Für jeden einzelnen Mitfahrenden muß ein Sitzplatz vorhanden sein. Die Sitzplätze müssen Rückenlehne und Seitenlehnen haben und fest mit dem Wagen verbunden sein.
  4. Die zur Personenbeförderung verwendeten Wagen müssen als Züge für sich allein gezogen und dürfen nicht an die sonstigen Bauzüge angehängt werden.
  5. Der Lokführer darf nicht an- beziehungsweise weiterfahren, solange ein Mitfahrender seinen Sitzplatz noch nicht eingenommen hat.
  6. Das Aussteigen darf nur bei stillstehendem Zug auf ein bestimmtes Signal des Lokführers erfolgen.
  7. Die Fahrordnung einschließlich Signale ist allen Mitfahrenden bekanntzugeben und anzuschlagen.
1 Sie darf 15 km je Stunde nicht überschreiten.

Personenbeförderung
Personenbeförderung auf einer Baustelle mit der Feldbahn.
Ausschnitt aus einer Werbeanzeige der Unternehmung Sager & Woerner - Hoch-, Tief- und Straßenbau München - Berlin

 
Zusammengestellt: Redaktion Naumburg (Saale) 7/2017
 

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