— Nebenbetriebe — |
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Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 28. Juni 2007 beschreibt in § 15 Abs. 1 Nebenbetriebe wie folgt: "Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe." |
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Abkürzungen:
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